c) Vorliegend hat sich die Beschwerdegegnerschaft am 19. April 2023 bei der Gemeinde nach der Baubewilligungspflicht ihres Bauvorhabens erkundigt. Hierfür hat die Beschwerdegegnerschaft der Gemeinde einzig die Projektpläne vom 19. April 2023 vorgelegt. Ein förmliches Baugesuch (vgl. Art. 34 Abs. 1 BauG sowie Art. 10 ff. BewD8) hat sie nicht eingereicht. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie sich lediglich im Sinne einer Voranfrage bzw. einer Auskunft an die Gemeinde wandte. Dementsprechend war die Gemeinde nicht gehalten, ihre Auskunft vom 25. April 2023 zugleich auch den Beschwerdeführenden mitzuteilen.