Bei einem anschliessenden Baubewilligungsverfahren haben diese Personen die Möglichkeit, sich mittels Einsprache am Verfahren zu beteiligen (vgl. Art. 35 ff. BauG). Soweit die Baubewilligungsbehörde im Rahmen der Beantwortung einer Voranfrage allenfalls zu Unrecht zum Schluss kommen sollte, dass ein Bauvorhaben baubewilligungsfrei ist, können sie zudem baupolizeiliche Anzeige erheben.