sie vermag keine Vertrauensposition zu schaffen. Sie kann künftigen Einsprechenden denn auch nicht entgegengehalten werden. Zudem begründet die Voranfrage keine Rechtshängigkeit, das heisst es ist noch kein Baubewilligungsverfahren hängig.7 Folglich können allfällige künftige Einsprechende noch gar keine Parteirechte geltend machen und ihnen muss die Beantwortung einer Voranfrage nicht zugestellt werden. Bei einem anschliessenden Baubewilligungsverfahren haben diese Personen die Möglichkeit, sich mittels Einsprache am Verfahren zu beteiligen (vgl. Art. 35 ff.