Zur Einsprache befugte Personen erhalten erst dann Parteistellung im Baubewilligungsverfahren, wenn sie Einsprache erhoben haben (vgl. Art. 35 ff. BauG). Bevor die Bauherrschaft ein Baugesuch einreicht, hat sie praxisgemäss die Möglichkeit, mittels einer Voranfrage bei der Baubewilligungsbehörde um Rechtsauskunft über die Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens zu ersuchen. Die Auskunft hat lediglich informativen Charakter und bindet die Behörde in einem nachfolgenden Verfahren nicht; 3 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 4 Vgl. Michael Pflüger, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 65 N. 9; Aldo Zaugg/Peter Ludwig,