Die Gewährung des Anspruchs auf rechtliches Gehör setzt grundsätzlich Parteistellung voraus.6 Im Verwaltungsverfahren gilt als Partei, wer von der zu erlassenden Verfügung besonders berührt und in schutzwürdigen Interessen betroffen ist und am Verfahren teilnimmt oder daran beteiligt wird (Art. 12 Abs. 1 VRPG). Das Baubewilligungsverfahren wird durch die Einreichung des Baugesuchs bei der Gemeinde eingeleitet (Art. 34 Abs. 1 BauG). Zur Einsprache befugte Personen erhalten erst dann Parteistellung im Baubewilligungsverfahren, wenn sie Einsprache erhoben haben (vgl. Art.