In ihrer Vernehmlassung vom 25. Juli 2023 führt die Gemeinde aus, sie sei zum Schluss gekommen, dass das Bauvorhaben der Beschwerdegegnerschaft baubewilligungsfrei sei. Es habe aus ihrer Sicht kein Interesse der Nachbarschaft an einer vorgängigen Kontrolle bestanden. Den Beschwerdeführenden sei keine Parteistellung zugekommen. So oder anders habe sie nun über die Frage der Bewilligungspflicht mittels anfechtbarer Verfügung entschieden. Der Rechtsschutz sei demnach jederzeit gewährleistet gewesen.