a) Die Beschwerdeführenden bringen zunächst vor, die Gemeinde hätte ihre Auffassung, wonach sie das Bauvorhaben als baubewilligungsfrei erachte, in Form eines anfechtbaren Entscheids festhalten und diesen allen Beteiligten zustellen müssen. Weiter führen die Beschwerdeführenden aus, sie hätten über den im Hintergrund abgelaufenen Prozess erst nach ihrer baupolizeilichen Anzeige bzw. der Eröffnung der angefochtenen Verfügung Kenntnis erlangt. In ihren Schlussbemerkungen vom 15. August 2023 wiederholen die Beschwerdeführenden, sie hätten erst eine baupolizeiliche Anzeige einreichen müssen, damit sie eine anfechtbare Verfügung erhalten hätten.