(Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 2/10 BVD 120/2023/38 hielt die Gemeinde fest, das Bauvorhaben bedürfe keiner Baubewilligung und auf die Eröffnung eines Baupolizeiverfahrens werde verzichtet. Es liegt damit eine baupolizeiliche Verfügung vor und die BVD ist für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.