1. Eintretensvoraussetzungen a) Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG2 können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden. Eine baupolizeiliche Verfügung liegt auch dann vor, wenn mit einer Verfügung keine baupolizeilichen Massnahmen getroffen werden, sondern auf solche verzichtet oder die baupolizeiliche Relevanz eines Sachverhaltes allenfalls verneint wird. Mit der angefochtenen Verfügung vom 8. Juni 2023 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion