Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 120/2023/38 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 19. September 2023 in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer 1 Frau D.________ Beschwerdeführerin 2 und Herrn E.________ Beschwerdegegner 1 Frau F.________ Beschwerdegegnerin 2 sowie Baupolizeibehörde der Gemeinde Sumiswald, Gemeindeverwaltung, Lütoldstrasse 3, 3454 Sumiswald betreffend die Verfügung der Baupolizeibehörde der Gemeinde Sumiswald vom 8. Juni 2023 (Abstellplatz mit Carport) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerschaft ist Grundeigentümerin der Parzelle Sumiswald Grundbuchblatt Nr. I.________. Die Parzelle liegt in der Wohnzone W2. Im südlichen Bereich der Parzelle befindet sich ein Einfamilienhaus, das von Osten her über die J.________strasse erschlossen ist. Vom nordwestlich gelegenen K.________weg (Parzelle Nr. A.________) führt ein öffentlicher Fussweg über die Parzellen Nrn. B.________, I.________ und G.________ zur J.________strasse, je entlang der nördlichen Parzellengrenze. Abgesehen davon war der nördliche Bereich der Parzelle Nr. I.________ bislang unbebaut. Die Beschwerdegegnerschaft reichte am 19. April 2023 bei der Gemeinde Sumiswald Projektpläne für den Bau eines Abstellplatzes mit Carport im nördlichen Bereich der Parzelle Nr. I.________ ein und erkundigte sich, ob das Bauvorhaben baubewilligungsfrei sei. Die Gemeinde teilte ihr am 25. April 2023 mit, 1/10 BVD 120/2023/38 das Bauvorhaben sei baubewilligungsfrei. Daraufhin begann die Beschwerdegegnerschaft mit den Bauarbeiten. Mit baupolizeilicher Anzeige vom 12. Mai 2023 gelangten die Beschwerdeführenden, die Grundeigentümerin und Grundeigentümer der direkt benachbarten Parzelle Nr. G.________ sind, an die Gemeinde. Die Beschwerdeführenden machten geltend, dass die Beschwerdegegnerschaft derzeit Parkplätze mit Carports erstellen würde und dass dies entgegen der Auffassung der Gemeinde baubewilligungspflichtig sei. Die Beschwerdeführenden stellten den Antrag, als Partei am baupolizeilichen Verfahren beteiligt zu werden. Zudem beantragten sie, dass ihnen die Auffassung der Gemeinde in Form einer anfechtbaren Verfügung eröffnet werden solle. Mit Schreiben vom 29. Mai 2023 wandten sich die Beschwerdeführenden erneut an die Gemeinde und beantragten einen sofortigen Baustopp. Daraufhin verfügte die Gemeinde Sumiswald am 8. Juni 2023 Folgendes: 3.2. Das fragliche Bauvorhaben bedarf keiner Baubewilligung (Baubewilligungsfreiheit). 3.3. Auf die Eröffnung eines Baupolizeiverfahrens wird verzichtet. 3.4. Der Antrag auf Verfügung der Einstellung der Bauarbeiten (Baustopp) wird abgewiesen. 2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 24. Juni 2023 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie beantragen die Aufhebung der Verfügung der Gemeinde Sumiswald vom 8. Juni 2023 und die Eröffnung eines baupolizeilichen Verfahrens bzw. die Durchführung eines ordentlichen Baubewilligungsverfahrens. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Mit Vernehmlassung vom 25. Juli 2023 beantragt die Gemeinde die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerschaft beantragt mit Beschwerdeantwort vom 27. Juli 2023 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Die Parteien erhielten anschliessend Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzureichen. In ihren Schlussbemerkungen vom 11. August 2023 beantragt die Beschwerdegegnerschaft im Sinne der Vernehmlassung der Gemeinde vom 25. Juli 2023 um Folgegebung sowie um Kostenersatz in der Höhe von CHF 275.00 zu Lasten der Beschwerdeführenden. Mit Schlussbemerkungen vom 15. August 2023 teilten die Beschwerdeführenden mit, dass sie an ihrem Antrag festhalten. Von der Gemeinde sind innert der angesetzten Frist keine Schlussbemerkungen eingegangen. Die Beschwerdegegnerschaft reichte am 15. September 2023 eine Replik ein. 4. Auf die Rechtsschriften und die Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen a) Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG2 können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden. Eine baupolizeiliche Verfügung liegt auch dann vor, wenn mit einer Verfügung keine baupolizeilichen Massnahmen getroffen werden, sondern auf solche verzichtet oder die baupolizeiliche Relevanz eines Sachverhaltes allenfalls verneint wird. Mit der angefochtenen Verfügung vom 8. Juni 2023 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 2/10 BVD 120/2023/38 hielt die Gemeinde fest, das Bauvorhaben bedürfe keiner Baubewilligung und auf die Eröffnung eines Baupolizeiverfahrens werde verzichtet. Es liegt damit eine baupolizeiliche Verfügung vor und die BVD ist für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. b) Baupolizeiliche Verfügungen kann anfechten, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Verfügung hat (Art. 65 Abs. 1 VRPG3).4 Die Beschwerdeführenden sind als Adressatin und Adressat sowie als Anzeigende durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert. Auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Rechtliches Gehör a) Die Beschwerdeführenden bringen zunächst vor, die Gemeinde hätte ihre Auffassung, wonach sie das Bauvorhaben als baubewilligungsfrei erachte, in Form eines anfechtbaren Entscheids festhalten und diesen allen Beteiligten zustellen müssen. Weiter führen die Beschwerdeführenden aus, sie hätten über den im Hintergrund abgelaufenen Prozess erst nach ihrer baupolizeilichen Anzeige bzw. der Eröffnung der angefochtenen Verfügung Kenntnis erlangt. In ihren Schlussbemerkungen vom 15. August 2023 wiederholen die Beschwerdeführenden, sie hätten erst eine baupolizeiliche Anzeige einreichen müssen, damit sie eine anfechtbare Verfügung erhalten hätten. In ihrer Vernehmlassung vom 25. Juli 2023 führt die Gemeinde aus, sie sei zum Schluss gekommen, dass das Bauvorhaben der Beschwerdegegnerschaft baubewilligungsfrei sei. Es habe aus ihrer Sicht kein Interesse der Nachbarschaft an einer vorgängigen Kontrolle bestanden. Den Beschwerdeführenden sei keine Parteistellung zugekommen. So oder anders habe sie nun über die Frage der Bewilligungspflicht mittels anfechtbarer Verfügung entschieden. Der Rechtsschutz sei demnach jederzeit gewährleistet gewesen. b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 21 ff. VRPG gibt den Parteien das Recht, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern. Ein weiteres elementares Prinzip aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ist die Eröffnung des jeweiligen Verwaltungsakts (vgl. Art. 44 VRPG).5 Die Gewährung des Anspruchs auf rechtliches Gehör setzt grundsätzlich Parteistellung voraus.6 Im Verwaltungsverfahren gilt als Partei, wer von der zu erlassenden Verfügung besonders berührt und in schutzwürdigen Interessen betroffen ist und am Verfahren teilnimmt oder daran beteiligt wird (Art. 12 Abs. 1 VRPG). Das Baubewilligungsverfahren wird durch die Einreichung des Baugesuchs bei der Gemeinde eingeleitet (Art. 34 Abs. 1 BauG). Zur Einsprache befugte Personen erhalten erst dann Parteistellung im Baubewilligungsverfahren, wenn sie Einsprache erhoben haben (vgl. Art. 35 ff. BauG). Bevor die Bauherrschaft ein Baugesuch einreicht, hat sie praxisgemäss die Möglichkeit, mittels einer Voranfrage bei der Baubewilligungsbehörde um Rechtsauskunft über die Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens zu ersuchen. Die Auskunft hat lediglich informativen Charakter und bindet die Behörde in einem nachfolgenden Verfahren nicht; 3 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 4 Vgl. Michael Pflüger, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 65 N. 9; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 49 N. 3 5 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 44 N. 1 6 Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 5 3/10 BVD 120/2023/38 sie vermag keine Vertrauensposition zu schaffen. Sie kann künftigen Einsprechenden denn auch nicht entgegengehalten werden. Zudem begründet die Voranfrage keine Rechtshängigkeit, das heisst es ist noch kein Baubewilligungsverfahren hängig.7 Folglich können allfällige künftige Einsprechende noch gar keine Parteirechte geltend machen und ihnen muss die Beantwortung einer Voranfrage nicht zugestellt werden. Bei einem anschliessenden Baubewilligungsverfahren haben diese Personen die Möglichkeit, sich mittels Einsprache am Verfahren zu beteiligen (vgl. Art. 35 ff. BauG). Soweit die Baubewilligungsbehörde im Rahmen der Beantwortung einer Voranfrage allenfalls zu Unrecht zum Schluss kommen sollte, dass ein Bauvorhaben baubewilligungsfrei ist, können sie zudem baupolizeiliche Anzeige erheben. c) Vorliegend hat sich die Beschwerdegegnerschaft am 19. April 2023 bei der Gemeinde nach der Baubewilligungspflicht ihres Bauvorhabens erkundigt. Hierfür hat die Beschwerdegegnerschaft der Gemeinde einzig die Projektpläne vom 19. April 2023 vorgelegt. Ein förmliches Baugesuch (vgl. Art. 34 Abs. 1 BauG sowie Art. 10 ff. BewD8) hat sie nicht eingereicht. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie sich lediglich im Sinne einer Voranfrage bzw. einer Auskunft an die Gemeinde wandte. Dementsprechend war die Gemeinde nicht gehalten, ihre Auskunft vom 25. April 2023 zugleich auch den Beschwerdeführenden mitzuteilen. Soweit die Beschwerdeführenden diesbezüglich eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs geltend machen, erweist sich diese Rüge als unbegründet. Die Beschwerdeführenden reichten am 12. Mai 2023 eine baupolizeiliche Anzeige ein. Daraufhin hat die Gemeinde am 8. Juni 2023 eine anfechtbare Verfügung erlassen. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. 3. Baubewilligungspflicht a) Die Beschwerdeführenden rügen, die Gemeinde sei zu Unrecht von der Bewilligungsfreiheit des Bauvorhabens ausgegangen. In der BSIG-Weisung Nr. 7/725.1/1.1 «Baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen nach Artikel 1b BauG»9 seien Parkplätze und Carports nicht als baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen aufgelistet. Die Beschwerdeführenden bringen vor, Parkplätze und Carports würden Lärm und Abgase verursachen. Folglich seien sie nicht immissionsfrei. Hinzu komme, dass der Carport eine Grundfläche von 13.17 m2 aufweise und auch deshalb nicht zu den baubewilligungsfreien Bauten gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. a BewD gehöre. Weiter machen die Beschwerdeführenden geltend, dass die Sicherheit der Fussgänger und insbesondere der vielen Kinder, die den öffentlichen Weg nutzten, gefährdet sei. Gemäss mündlicher Auskunft der Beschwerdegegnerschaft sollten zwei Parkplätze entstehen. Aus den Projektplänen gehe hervor, dass der Wendeplatz nicht ausreichend sei und zumindest eines der beiden Fahrzeuge für das Wendemanöver rückwärts auf den öffentlichen Fussweg fahren müsste. Zudem bestehe keinerlei Trennung zwischen dem öffentlichen Fussweg und der geplanten Zufahrt. Erschwerend komme hinzu, dass die Parkplätze in erster Linie von den neulenkenden Kindern der Beschwerdegegnerschaft genutzt würden. Schliesslich erklären die Beschwerdeführenden, die Parzelle Nr. I.________ sei über die J.________strasse erschlossen und es bestünde genügend Platz für Parkplätze neben der bestehenden Hauszufahrt. Es sei somit nicht verständlich, weshalb die Parzelle zusätzlich über den K.________weg erschlossen werden solle. Aus den genannten Gründen sei das Bauvorhaben baubewilligungspflichtig. In ihren Schlussbemerkungen vom 15. August 2023 ergänzen die Beschwerdeführenden, die BSIG- Weisung Nr. 7/725.1/1.1 sei verbindlich und halte klar fest, dass nur immissionsfreie Kleinbauten/Nebenanlagen unter Art. 6 Abs. 1 Bst. a BewD fallen würden. Der Wendekreis sei 7 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Vorbemerkungen zu den Art. 32-44 N. 5; BVR 2015 S. 557 E. 3.5 8 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 9 Bernische Systematische Information Gemeinden BSIG Nr. 7/725.1/1.1 «Baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen nach Artikel 1b BauG» vom 25. April 2019 4/10 BVD 120/2023/38 Bestandteil des Bauvorhabens, womit dieses einen Fläche von mehr als 10 m2 aufweise. Vorliegend handle es sich nicht nur um einen Carport für einen bestehenden Parkplatz. Vielmehr gehe es um neue Parkplätze. b) Mit Beschwerdeantwort vom 27. Juli 2023 hält die Beschwerdegegnerschaft fest, dass sie die Vorbringen der Beschwerdeführenden als willkürlich und nicht der Wahrheit entsprechend erachte. Zudem bringt sie zum Ausdruck, dass sie das Verhalten der Beschwerdeführenden als schikanös empfinde. Das Bauvorhaben sei gemäss dem Projektplan vom 20. April 2023 umgesetzt. Den Carport erstelle sie erst zu einem späteren Zeitpunkt, die Grundfläche von 10 m2 werde dabei nicht überschritten. Die Beschwerdegegnerschaft beantragt zudem die Durchführung eines Augenscheins. In ihrer Replik vom 15. September 2023 führt die Beschwerdegegnerschaft sinngemäss aus, von ihrem Abstellplatz gingen keine Gefährdung und Emissionen aus. Sie habe die Erstellung von weiteren Parkplätzen an der offiziellen Zufahrt geprüft, dies sei aber nicht möglich. Die offizielle Zufahrt werde von Kindern aus dem Quartier zum «Spielen» benutzt und die Platzverhältnisse seien geringer. Zudem sei das angrenzende Grundstück der Beschwerdeführenden mit Unkraut überwuchert, was sich auf dem Parkplatz weiter ausbreiten könnte. c) Die Gemeinde erklärt in ihrer Vernehmlassung vom 25. Juli 2023, der hier fragliche Carport mit einer Grundfläche von 9.89 m2 und einer Dachfläche von 13.17 m2 sei in Anwendung von Art. 6 Abs. 1 Bst. a BewD nicht baubewilligungspflichtig. Das Bauvorhaben stelle aus Sicht der Gemeinde keine Beeinträchtigung des öffentlichen Fusswegs dar. Wendemanöver seien auf dem öffentlichen Fussweg nicht per se untersagt und der Durchgang stehe nach wie vor offen. Im Übrigen habe die Gemeinde jederzeit die Möglichkeit, strassenbaupolizeilich gegen allfällige Beeinträchtigungen vorzugehen. Die Erschliessung der Parzelle Nr. I.________ über den K.________weg stelle nicht Teil des von der Gemeinde als bewilligungsfrei beurteilten Bauvorhabens dar und sei somit nicht Verfahrensgegenstand. Die Parkierung von Motorfahrzeugen gehöre in der Wohnzone W2 zur zulässigen zonenkonformen Nutzung. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass mit übermässigen Geräuschimmissionen zu rechnen wäre. In der angefochtenen Verfügung hat die Gemeinde ausgeführt, der Carport sei unbeheizt, weise eine Grundfläche von weniger als 10 m2 und eine Höhe von unter 2.50 m auf. Er sei weder bewohnt noch gewerblich genutzt und gehöre sowohl funktionell als auch örtlich zum Haupthaus. Die mit dem Bau des Carports verbundene Befestigung des Bodens unterhalb des Carports sowie daneben (Wendeplatz) weise keine so wichtigen räumlichen Folgen auf, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle bestehe. Von einem Einfluss der Nutzungsordnung, der die Schwelle der Bewilligungspflicht überschreite, könne nicht die Rede sein. d) Bauten und Anlagen dürfen gemäss Art. 22 Abs. 1 RPG10 nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Der Begriff der «Bauten und Anlagen» ist ein bundesrechtlicher. Die Kantone können den Kreis der nach dem Raumplanungsgesetz bewilligungspflichtigen Vorkehren nicht einschränken, sondern höchstens ausdehnen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten als baubewilligungsbedürftige Bauten und Anlagen «jedenfalls jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen, die in bestimmter fester Beziehung zum Erdboden stehen und die Nutzungsordnung zu beeinflussen vermögen, weil sie entweder den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen».11 Der kantonale Gesetzgeber hat diese Definition der 10 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) 11 Vgl. BGE 123 II 256 E. 3, 119 Ib 222 E. 3.a 5/10 BVD 120/2023/38 baubewilligungspflichtigen Vorhaben in Art. 1a Abs. 1 BauG übernommen. Nach Art. 1a Abs. 2 BauG sind auch die Zweckänderung und der Abbruch von Bauten, Anlagen und Einrichtungen sowie wesentliche Terrainveränderungen baubewilligungspflichtig. Ein Vorhaben ist dann dem Baubewilligungsverfahren zu unterstellen, wenn im Allgemeinen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, mit ihm so gewichtige Auswirkungen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht. Die Baubewilligungspflicht ist schon dann zu bejahen, wenn eine Verletzung von Bauvorschriften möglich ist.12 Im Zweifelsfall ist die Baubewilligungspflicht zu bejahen, denn im Baubewilligungsverfahren soll geprüft werden, ob die massgebenden Vorschriften eingehalten werden.13 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts sind zum Beispiel Abstellplätze für Motorfahrzeuge sowie die dauerhafte Nutzung einer (bestehenden) Fläche als Abstellplatz für Motorfahrzeuge baubewilligungspflichtig.14 Keiner Baubewilligung bedürfen demgegenüber insbesondere der Unterhalt von Bauten und Anlagen, für eine kurze Dauer erstellte Bauten und Anlagen sowie andere geringfügige Bauvorhaben (Art. 1b Abs. 1 BauG). Die baubewilligungsfreien Bauvorhaben sind in Art. 6 ff. BewD weiter konkretisiert. Baubewilligungsfrei sind insbesondere unbeheizte Kleinbauten mit einer Grundfläche von höchstens zehn Quadratmetern und einer Höhe von höchstens 2.5 Metern, die weder bewohnt sind noch gewerblich genutzt werden und die funktionell zu einer Hauptbaute gehören (Art. 6 Abs. 1 Bst. a BewD). Ebenso baubewilligungsfrei sind Umnutzungen von Bauten und Anlagen, wenn keine bau- oder umweltrechtlich relevanten Tatbestände betroffen sind (Art. 6 Abs. 1 Bst. c BewD). Solche Tatbestände sind betroffen, wenn die Zweckänderung Zonenvorschriften berührt, den Umweltschutz tangiert oder wenn die Änderung zu einer wesentlichen Mehrbelastung der Erschliessungsanlagen (inkl. Parkplätze) führt.15 e) Die Beschwerdegegnerschaft plant einen neuen Abstellplatz für ein Motorfahrzeug mit Errichtung eines Carports mit einer Grundfläche von 9.89 m2 und einer Dachfläche von 13.17 m2. Gegenstand des Bauvorhabens bildet nicht nur der Abstellplatz mit Carport. Vielmehr umfasst das Bauvorhaben gemäss Projektplan vom 19. April 2023 auch eine befestigte Fläche von rund 60 bis 65 m2, die gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführenden als Wende- und zusätzlicher Abstellplatz für ein zweites Motorfahrzeug dienen soll. Die vom Bauvorhaben betroffene Fläche im nördlichen Bereich der Parzelle Nr. I.________ war bis zur Erstellung des Wende- und Abstellplatzes unbebaut. Wie vorangehend aufgezeigt, ist die Erstellung von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge an sich gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung baubewilligungspflichtig. Das Bauvorhaben erweist sich bereits aus diesem Grund als baubewilligungspflichtig. Vorliegend ist ausserdem zu berücksichtigen, dass das Bauvorhaben mit einer befestigten Fläche von rund 60 bis 65 m2 die in Art. 6 Abs. 1 Bst. a BewD festgelegte Grundfläche bei weitem überschreitet. Auch aus diesem Grund ist die Baubewilligungspflicht zu bejahen. Hinzu kommt, dass das Bauvorhaben auch zu einer Nutzungsänderung führt, die bau- und umweltrechtlich relevante Tatbestände betrifft. So geht aus den Projektplänen vom 19. April 2023 hervor, dass der Abstellplatz mit Carport sowie der Wende- und Abstellplatz nicht über die bestehende Erschliessung im Osten via J.________strasse, sondern über einen neuen Strassenanschluss im Nordwesten via K.________weg erschlossen werden sollen. Das Bauvorhaben erfordert somit eine Strassenanschlussbewilligung (vgl. Art. 85 Abs. 1 SG16). Pro Grundstück wird in der Regel nur ein Strassenanschluss bewilligt (Art. 85 Abs. 2 SG). Art. 85 Abs. 2 SG lässt zwar Ausnahmen von diesem Grundsatz zu. Es muss jedoch geprüft werden, ob aus den konkreten Umständen ersichtlich ist, weshalb ein Bedürfnis für einen weiteren 12 Vgl. BVR 2006 S. 80 E. 2c 13 Vgl. zum Ganzen Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 1a N. 21 14 VGE 2017/181 vom 18. April 2018 E. 3.3, 2013/55 vom 10. März 2014 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen 15 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 1a N. 24 16 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11) 6/10 BVD 120/2023/38 Strassenanschluss besteht, insbesondere ob sachliche Gründe vorliegen.17 Hinsichtlich der Erschliessung ist im Übrigen zu prüfen, ob diese die Verkehrssicherheit nicht gefährdet (vgl. Art. 21 Abs. 1 BauG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 SG sowie die einschlägigen Normen des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute [VSS]).18 Hierbei ist beispielsweise zu beurteilen, ob nach Umsetzung des Bauvorhabens allenfalls mit einem wesentlichen Mehrverkehr von Motorfahrzeugen zu rechnen ist. Ebenso gilt es zu prüfen, inwiefern der öffentliche Fussweg und damit die Sicherheit von Fussgängerinnen und Fussgängern durch das Bauvorhaben tangiert wird. Nach dem Gesagten erweist sich das Bauvorhaben der Beschwerdegegnerschaft insgesamt als baubewilligungspflichtig. 4. Rückweisung an die Vorinstanz a) Die Beschwerdeinstanz entscheidet gemäss Art. 72 Abs. 1 VRPG in der Sache oder weist die Akten ausnahmsweise und mit verbindlichen Anordnungen an die Vorinstanz zurück. Die Bestimmung verbietet der Beschwerdebehörde nicht, kassatorisch unter Rückweisung an die Vor- instanz zu entscheiden. Die Beschwerdeinstanz soll von dieser Möglichkeit aber nur ausnahmsweise Gebrauch machen. Es müssen besondere Gründe vorliegen, welche die prozessökonomischen Gesichtspunkte überwiegen. Mangelnde Entscheidreife der Angelegenheit kann einen solchen Grund darstellen, sofern die Beschwerdebehörde selber umfassende Beweismassnahmen durchführen müsste.19 b) Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Überschreitung einer Baubewilligung ausgeführt oder werden bei der Ausführung eines bewilligten Vorhabens Vorschriften missachtet, so verfügt die zuständige Baupolizeibehörde die Einstellung der Bauarbeiten; sie kann ein Benützungsverbot erlassen, wenn es die Verhältnisse erfordern (vgl. Art. 46 Abs. 1 BauG). Die Baupolizeibehörde setzt sodann der Grundeigentümerin bzw. dem Grundeigentümer oder der Baurechtsnehmerin bzw. dem Baurechtsnehmer eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unter Androhung der Ersatzvornahme (vgl. Art. 46 Abs. 2 BauG). Die Wiederherstellungsverfügung wird aufgeschoben, wenn die pflichtige Person innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung ein Gesuch um nachträgliche Baubewilligung einreicht (Art. 46 Abs. 2 Bst. b BauG). Im nachträglichen Baubewilligungsverfahren ist gegebenenfalls zu prüfen, ob das Bauvorhaben ganz oder teilweise bewilligt werden kann (Art. 46 Abs. 2 Bst. c BauG). c) Wie sich aus den vorangehenden Ausführungen ergibt, ist das bereits teilweise ausgeführte Bauvorhaben der Beschwerdegegnerschaft baubewilligungspflichtig. Da die Gemeinde von der Bewilligungsfreiheit des Bauvorhabens ausging, informierte sie die Beschwerdegegnerschaft dementsprechend und verzichtete nach Eingang der baupolizeilichen Anzeige der Beschwerdeführenden darauf, ein Baupolizeiverfahren durchzuführen, allenfalls die sofortige Einstellung der Bauarbeiten und / oder ein Benützungsverbot zu erlassen, allfällige Wiederherstellungsmassnahmen festzulegen und der Beschwerdegegnerschaft Gelegenheit zu erteilen, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen (vgl. Art. 46 Abs. 1 und 2 BauG). Es ist nicht Sache der BVD als Rechtsmittelbehörde, ein Wiederherstellungs- und allenfalls ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen. Die angefochtene Verfügung wird deshalb aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde zurückgewiesen. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen. 17 VGE 2022/116 vom 30. Dezember 2022 E. 2.1 m.w.H. 18 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 21/21a N. 11 19 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 8 7/10 BVD 120/2023/38 d) Die Beschwerdegegnerschaft beantragt die Durchführung eines Augenscheins. Die Behörden stellen den Sachverhalt von Amtes wegen fest; sie sind nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden (Art. 18 VRPG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 21 ff. VRPG) verpflichtet aber die Behörden, die von den Parteien angebotenen Beweise abzunehmen, sofern diese nötig sind für die Klärung des Sachverhalts. Wenn die Behörde bei freier, pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, die vorhandenen Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, so kann sie auf das Erheben weiterer Beweise verzichten. Diese sogenannte antizipierte Beweiswürdigung verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht.20 Vorliegend ergibt sich der relevante Sachverhalt ohne Weiteres aus den Akten, namentlich den Projektplänen und den von den Beschwerdeführenden eingereichten Fotos. Von einer Begehung vor Ort kann daher abgesehen werden. Der Beweisantrag der Beschwerdegegnerschaft wird abgewiesen. 5. Kosten a) Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 600.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV21). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebietet eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Unter dem Gesichtswinkel der besonderen Umstände stehen behördliche Fehlleistungen im Vordergrund, die für die Parteien mit erheblichem Mehraufwand verbunden gewesen sind. Nicht jeder geringfügige Fehler rechtfertigt jedoch einen (teilweisen) Verzicht auf Verfahrenskosten. Zu berücksichtigen sind nur klare Normverstösse von einem gewissen Gewicht. Dazu können Verfahrensfehler oder anderes behördliches Verhalten gehören, aus dem nach dem Fairnessprinzip und dem Grundsatz von Treu und Glauben Betroffenen kein Nachteil erwachsen darf.22 Bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdegegner. Sie haben damit grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen. Besondere Umstände für eine andere Kostenverlegung sind nicht ersichtlich. Die Gemeinde hat der Beschwerdegegnerschaft mit Schreiben vom 25. April 2023 zwar mitgeteilt, dass ihr Bauvorhaben baubewilligungsfrei sei. Die Beantwortung von Voranfragen vermag jedoch keine Vertrauensposition zu schaffen. Auch die Rückweisung der Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Vorinstanz an sich begründet keine besonderen Umstände.23 Nach dem Gesagten werden der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdegegner Verfahrenskosten von CHF 600.– auferlegt. Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag. b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Bei aufwendigen Verfahren kann die Verwaltungsjustizbehörde Privaten, die ihren Prozess selber geführt haben, eine angemessene Parteientschädigung und Auslagenersatz zuerkennen (Art. 104 Abs. 2 VRPG). 20 BVR 2017 S. 255 E. 5.1, 2012 S. 252 E. 3.3.3, je mit Hinweisen 21 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 22 Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 20 und 22 23 Vgl. BVD 110/2022/66 vom 5. Juli 2022 E. 8 8/10 BVD 120/2023/38 Die Beschwerdegegnerschaft beantragt mit Schlussbemerkungen vom 11. August 2023 eine Parteientschädigung von CHF 250.00 sowie Auslagenersatz von CHF 25.00. Insgesamt macht sie damit Parteikosten in der Höhe von CHF 275.00 geltend. Als unterliegende Partei hat die Beschwerdegegnerschaft jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung und Auslagenersatz. Insgesamt sind vorliegend keine Parteikosten zu sprechen. 9/10 BVD 120/2023/38 III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Gemeinde Sumiswald vom 8. Juni 2023 wird aufgehoben und die Sache wird zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde Sumiswald zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 600.– werden der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdegegner zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdegegner haften solidarisch für den gesamten Betrag. Das Inkasso erfolgt mit separater Zahlungseinladung. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Frau D.________ und Herrn C.________, eingeschrieben - Frau F.________ und Herrn E.________, eingeschrieben - Baupolizeibehörde der Gemeinde Sumiswald, eingeschrieben Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Rückweisungsentscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden, wenn die Voraussetzungen nach Art. 61 i.V.m. Art. 74 Abs. 3 VRPG erfüllt sind. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in vier Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 10/10