Falls und soweit die nachträgliche Baubewilligung erteilt wird, würde die Baueinstellung hinfällig und die Arbeiten könnten zu Ende geführt werden. Im Falle des Bauabschlags oder des Nichteintretens auf das nachträgliche Baugesuch, oder wenn der Beschwerdeführer kein nachträgliches Baugesuch einreicht, entscheidet die zuständige Behörde über Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 800.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 2 GebV14).