5/8 BVD 120/2023/37 6/8 BVD 120/2023/37 4. Ergebnis und Kosten a) Nach dem Gesagten ist die angefochtene Baueinstellungsverfügung nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Baueinstellung gemäss der Verfügung vom 26. Mai 2023 bleibt somit wirksam.