Es muss noch geprüft werden, ob Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzuordnen sind. Über allfällige Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (oder den Verzicht auf solche Massnahmen) ist mit einer Endverfügung zu entscheiden, womit das Baupolizeiverfahren seinen Abschluss findet. Nach Art. 46 Abs. 2 Bst. b BauG ist ein nachträgliches Baugesuch auch noch nach dieser Wiederherstellungsverfügung möglich. Es muss grundsätzlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der Wiederherstellungsverfügung eingereicht werden. Die Baupolizeibehörde kann diese Frist aus wichtigen Gründen verlängern.