Davon scheint auch die Gemeinde auszugehen (vgl. Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung). Sie hat dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung noch keine Frist für die Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs angesetzt. Im Rahmen einer Baueinstellungsverfügung war dies auch noch nicht nötig. Die Baueinstellung wurde als vorläufige Anordnung im Baupolizeiverfahren verfügt. Das Baupolizeiverfahren wurde damit noch nicht abgeschlossen. Es muss noch geprüft werden, ob Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzuordnen sind.