c) Bei ohne Bewilligung ausgeführten Arbeiten besteht die Möglichkeit zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs (Art. 46 Abs. 2 Bst. b BauG). Im Falle der Gutheissung des nachträglichen Baugesuchs werden die ausgeführten Arbeiten legalisiert. Ein nachträgliches Baugesuch ist zwar ausgeschlossen, wenn bereits rechtskräftig über das Bauvorhaben entschieden worden ist. Der Beschwerdeführer hat jedoch sein Vorhaben gegenüber dem bereits beurteilten Projekt angepasst. Die Projektanpassung betrifft nebst der Reduktion der baulichen Veränderungen auch das Betriebskonzept. Diese Aspekte sind für die Zonenkonformität von Relevanz.