Der Beschwerdeführer kann daher aus der erteilten Teilbaubewilligung für den Abbruch des Hochsilos keinen Anspruch darauf ableiten, dass ihm die Behörde Möglichkeiten zur anderweitigen Lagerung seines Futtervorrats oder sonstige Lösungswege aufzeigt. Als Bauherr ist er selbst dafür verantwortlich, sein Vorhaben im Rahmen der Nutzungsordnung sinnvoll zu planen und der Baubewilligungsbehörde ein vollständig ausgearbeitetes Projekt zu unterbreiten.