b) Die Ausarbeitung des Projekts ist Sache des Bauwilligen. Erachtet die Behörde ein im Baugesuchs- oder Vorabklärungsverfahren unterbreitetes Projekt als nicht bewilligungsfähig, kann sie der Bauherrschaft Hinweise zur Verbesserung der Mängel geben. Die Verantwortung für die Ausgestaltung des Projekts bleibt jedoch in jedem Fall bei der Bauherrschaft.