a) Der Beschwerdeführer macht vor allem geltend, dass das Vorhaben im angepassten Umfang und mit dem neuen Betriebskonzept vorschriftskonform sei. Ob dies zutrifft, wäre jedoch erst in einem allfälligen nachträglichen Baubewilligungsverfahren zu prüfen. Im Zusammenhang mit der hier zu beurteilenden Baueinstellungsverfügung ist nicht zu prüfen, ob das Vorhaben bewilligungsfähig ist. Daher kann auch in dieser Hinsicht auf den beantragten Augenschein verzichtet werden.