f) Die formelle Rechtswidrigkeit der fraglichen Arbeiten ist genügend glaubhaft. Für das ursprüngliche Projekt wurde, abgesehen vom Abbruch des Hochsilos, rechtskräftig der Bauabschlag erteilt. Für die nunmehr vorgenommenen, gegenüber dem Ursprungsprojekt reduzierten Arbeiten hat der Beschwerdeführer kein förmliches Baugesuch eingereicht. Diese bildeten (noch) nicht Gegenstand eines Baubewilligungsverfahrens und es erging darüber kein Bauentscheid.11 Mündlich mit Behördenvertretern Besprochenes kann eine Baubewilligung nicht ersetzen.12 Die Arbeiten wurden also ohne rechtskräftige Baubewilligung ausgeführt und gelten damit als formell rechtswidrig.