e) Gemäss den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung stellte die Baupolizeibehörde anlässlich eines Augenscheins vom 25. Mai 2023 fest, dass der Beschwerdeführer Arbeiten zwecks Umbau und Erweiterung des Stalls gegen Westen hin, Sanierung des Dachs (neu Profilblech anstelle von Ziegeln) und Begradigung der östlichen Dachfläche vorgenommen hatte. Der Beschwerdeführer bestreitet dies nicht. Er hat als Beschwerdebeilage einen Plan eingereicht, auf dem die fraglichen Arbeiten dargestellt sind. Damit ist die Bautätigkeit, welche die Baueinstellungsverfügung veranlasst hat, genügend erstellt. Diesbezüglich konnte im Beschwerdeverfahren auf eine Ortsbesichtigung verzichtet werden.