Die zuständige Baupolizeibehörde muss gegen eine formell widerrechtliche Bauausführung einschreiten. Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung ausgeführt, so verfügt sie die Einstellung der Bauarbeiten (Art. 46 Abs. 1 BauG) und setzt eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (Art. 46 Abs. 2 BauG). Ob das Bauvorhaben auch materiell rechtswidrig ist oder ob es den Bauvorschriften entspricht, ist in diesem Stadium nicht von Belang, sondern erst in einem allfälligen späteren Baubewilligungs- oder Wiederherstellungsverfahren zu prüfen. Die materielle Rechtswidrigkeit bildet also keine Voraussetzung für den Erlass einer Baueinstellungsverfügung.9