24c Abs. 4 RPG). Auch mit dem angepassten Vorhaben werden demnach Vorschriften tangiert, d.h. es wirkt sich auf die Nutzungsordnung aus. Nachdem sich das Vorgängerprojekt als problematisch erwiesen hat, drängt sich eine präventive behördliche Kontrolle auf, um sicherzustellen, dass die Vorschriften der Nutzungsordnung mit den vorgenommenen Anpassungen nun eingehalten sind. Demnach ist davon auszugehen, dass die ausgeführten Arbeiten baubewilligungspflichtig sind.