Dass das Projekt im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften verbessert worden ist, befreit allerdings nach dem Gesagten nicht von der Pflicht, vorgängig zur Bauausführung eine behördliche Bewilligung einzuholen. Nebst der – offenbar geringfügigeren, aber immer noch vorhandenen – Erweiterung des Gebäudevolumens fällt auch ins Gewicht, dass das Vorhaben weiterhin eine Änderung des Dachmaterials (Profilblech statt Dachziegel) umfasst. Die Veränderung des Dachmaterials beeinflusst das äussere Erscheinungsbild, was in der Landwirtschaftszone nur innerhalb enger Grenzen zulässig ist (vgl. Art. 24c Abs. 4 RPG).