c) Der Beschwerdeführer hat zwar das Projekt nicht so ausgeführt, wie er es ursprünglich plante. Die Firsthöhe wurde entgegen dem abgewiesenen Projekt nicht angehoben und das Gebäudevolumen damit nicht in dem Ausmass erweitert, wie es im Ursprungsprojekt vorgesehen war. Der Beschwerdeführer wollte damit wohl den Beanstandungen des AGR gegenüber dem Ursprungsprojekt Rechnung tragen. Dass das Projekt im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften verbessert worden ist, befreit allerdings nach dem Gesagten nicht von der Pflicht, vorgängig zur Bauausführung eine behördliche Bewilligung einzuholen.