Die bundesgerichtliche Praxis ist hier wegen des Gebots der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet besonders streng. Deshalb bestimmt Art. 7 Abs. 1 BewD, dass in der Landwirtschaftszone auch geringfügige Bauvorhaben baubewilligungspflichtig sind, wenn sie geeignet sind, die Nutzungsordnung zu beeinflussen.