1a Abs. 2 BauG). Kleinvorhaben mit geringem Ausmass fallen nicht unter die Baubewilligungspflicht nach Art. 22 Abs. 1 RPG, wenn sie weder öffentliche noch nachbarliche Interessen berühren. Ob eine Kleinbaute der Bewilligungspflicht untersteht oder nicht, bestimmt sich nach der Art und die Empfindlichkeit der Umgebung, in welcher das Vorhaben realisiert werden soll.4 Gebiete ausserhalb der Bauzone sind für Bauvorhaben jeder Art und Grösse besonders empfindlich. Die bundesgerichtliche Praxis ist hier wegen des Gebots der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet besonders streng.