b) Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens muss sich mit dem Anfechtungsobjekt nicht decken. Er kann aber über dieses nicht hinausgehen. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Verfügung der Gemeinde vom 26. Mai 2023. Darin wird die Strafanzeige nicht geregelt. Die Strafanzeige kann nicht bei der BVD angefochten werden. Soweit der Beschwerdeführer den Rückzug der Strafanzeige beantragt, ist deshalb auf seine Beschwerde nicht einzutreten. 2. Baueinstellung