2. Das Dispositiv der Verfügung des Bauinspektorats der Stadt Bern vom 6. Juni 2023 wird von Amtes wegen wie folgt geändert: «1. Auf die Anordnung einer Wiederherstellung wird verzichtet.» Im Übrigen wird die Verfügung des Bauinspektorats der Stadt Bern vom 6. Juni 2023 bestätigt. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 15 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21).