Grundsätzlich unterliegt der Beschwerdeführer zwar. Indem die städtische Denkmalpflege aber zuerst eine helle Farbgebung verlangte, im Rahmen der erfolgten Rücksprache durch den Beschwerdegegner 1 entgegen dessen Vorschlag die dunkle Farbgebung mit dem Farbton RAL 7046 Telegrau 2 vorschlug und damit genehmigte, liegen besondere Umstände vor, welche es rechtfertigen, auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten. c) Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.