diesen Umständen hätte die Rückweisung des Verfahrens an die Baupolizeibehörde der Stadt zwecks Durchführung eines Wiederherstellungsverfahrens einen unnötigen, prozessualen Leerlauf dargestellt, weshalb darauf zu verzichten ist. 4. Ergebnis und Kosten a) Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann, und die angefochtene Verfügung ist – mit anderer Begründung (E. 3c) und unter Anpassung des Dispositivs (E. 2b) von Amtes wegen – zu bestätigen.