Den Verfahrensbeteiligten wurde hierzu mit Verfügung vom 15. August 2023 das rechtliche Gehör gewährt, weshalb sich dieses Vorgehen auch unter diesem Aspekt als zulässig erweist. Unter 14 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 46 N. 15a. 6/8 BVD 120/2023/36