Die angepasste Farbe steht damit in Einklang mit den Vorgaben des Denkmal- und Ortsbildschutzes und ist somit gestützt auf eine summarische Beurteilung bewilligungsfähig. Zusätzlich ist im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung von Bedeutung, dass die Beschwerdegegnerschaft hinsichtlich der gewählten Farbgebung als gutgläubig zu gelten hat, da der ausgeführte Farbton RAL 7046 Telegrau 2 nicht nur in Absprache mit der städtischen Denkmalpflege erfolgte, sondern von dieser sogar vorgeschlagen wurde. Diese Faktoren haben zur Folge, dass eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (durch Anpassung der Farbe in eine «helle Farbgebung») unverhältnismässig ist.