Im Ergebnis ist es aber nicht zu beanstanden, dass auf die Anordnung einer Wiederherstellung verzichtet wird: Eine Wiederherstellungsverfügung muss u.a. verhältnismässig sein. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts gilt es als unverhältnismässig, eine an sich bewilligungsfähige Baute oder Anlage bloss wegen Fehlens der Baubewilligung beseitigen zu lassen (sog. formelle Rechtswidrigkeit). In Fällen ohne nachträgliches Baugesuch hat die Behörde deshalb summarisch zu prüfen, ob das Vorhaben bewilligt werden könnte.14