Er widerspricht daher der mittels Auflage verlangten und mit dem damaligen Entscheid rechtskräftig festgelegten «hellen Farbgebung». Entgegen den Ausführungen der Baupolizeibehörde der Stadt Bern in der angefochtenen Verfügung entspricht damit das Bauvorhaben «den Auflagen und den bewilligten Plänen gemäss Bauentscheid vom 1. April 2022» nicht. Vielmehr wurde aufgrund der dunklen Farbwahl in Abweichung der massgebenden Bewilligung gebaut. Soweit die Vorinstanz daher die formelle Rechtswidrigkeit des realisierten Velounterstandes verneinte, kann ihr bezüglich der Farbgebung nicht gefolgt werden.