5/8 BVD 120/2023/36 c) Soweit der Beschwerdeführer anzweifelt, dass die baupolizeiliche Selbstdeklaration nach Vollendung des Vorhabens vorliegt, so ist mit Verweis auf die Vorakten (pag. 70) festzuhalten, dass eine solche vorhanden ist und vom Beschwerdegegner 1 ausgefüllt, unterzeichnet sowie datiert (24. April 2023) wurde.