Das Bauinspektorat verweist in seiner Stellungnahme vom 5. Juli 2023 auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und ergänzt, die Auflage der Denkmalpflege diene ausschliesslich dazu, die Beeinträchtigung des erhaltenswerten Baudenkmals und Ortsbildes zu verhindern. Mit der Bestätigung der städtischen Denkmalpflege, dass die Ausführung keine Beeinträchtigung darstellt, habe die Baupolizeibehörde keinen weiteren Handlungsbedarf. Es liege sodann eine Selbstdeklaration vor und der zuständige Bauinspektor habe die Ausführung mehrfach vor Ort begutachtet. 13 Mailkorrespondenz, vgl. Vorakten pag. 40 f.