b) Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, aus seiner Sicht habe die Vorinstanz ihre baupolizeiliche Pflichtkontrolle nach Art. 45 Abs. 2a BauG nicht erfüllt. Es sei allerdings nicht bekannt, ob hier eine baupolizeiliche Selbstdeklaration der Bauherrschaft nach Art. 47 Abs. 2 BewD vorliege. Der Entscheid vom 1. April 2022 enthalte die Auflage der Denkmalpflege, wonach der Farbton (helle Farbgebung, z.B. verzinkt) vorgängig durch die Fachstelle Denkmalpflege zu genehmigen sei. Vereinbart worden sei danach verzinktes Stahlblech für das Dach und für das Metallgerüst die Farbe RAL 7064. Der Hersteller habe daraufhin die Ausführung in der Farbe RAL 7064 bestätigt;