Schliesslich führt das Bauinspektorat mit Verweis auf ein Schreiben von Frau B.________ vom 31. Mai 2023 (Beilage C der angefochtenen Verfügung) aus, auch die Fachstelle Denkmalpflege habe mitgeteilt, dass sie mit der Ausführung einverstanden seien. Im erwähnten Schreiben führt Frau B.________ aus, die filigrane Konstruktionsweise entspreche ihren Vorgaben und der Velounterstand beeinträchtige weder das erhaltenswerte Baudenkmal noch das Ortsbild.