Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kann damit nur sein, ob die Vorinstanz den Schluss zu Recht zog, dass der inzwischen realisierte Velounterstand dem rechtskräftigen Bauentscheid vom 1. April 2022 mitsamt den bewilligten Plänen und den darin verfügten Auflagen entspricht und ob die Vorinstanz daher zu Recht auf eine Wiederherstellungsanordnung verzichtet hat. Wenn der Beschwerdeführer beanstandet, der Velounterstand sei nicht filigran und sinngemäss dessen mangelnde Einordnung in das Quartier bemängelt, ohne dabei jedoch geltend zu machen, die Ausführung der Konstruktion des Unterstands widerspreche den mit Bauentscheid