Sie verneinte damit das Vorliegen einer formellen Rechtswidrigkeit. Da sie damit die baupolizeiliche Anzeige und die vom Beschwerdeführer gerügten Abweichungen vom bewilligten Zustand geprüft und als ungerechtfertigt beurteilt hat, kann aus Sicht der BVD nicht von einem Nichteintreten gesprochen werden. Vielmehr hätte die Vorinstanz bei diesem Ergebnis den Verzicht auf die Anordnung einer Wiederherstellung verfügen müssen. Da die Beschwerde abzuweisen ist (vgl. nachfolgend), kann das Dispositiv entsprechend angepasst werden, zumal dies an den praktischen Folgen des angefochtenen Entscheids (keine Anordnung einer Wiederherstellung) nichts ändert.