b) Mit seiner baupolizeilichen Anzeige beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, soweit der strittige Velounterstand dem bewilligten Vorhaben gemäss Bauentscheid vom 1. April 2023 widerspricht. Mit der angefochtenen Verfügung trat die Vorinstanz auf die baupolizeiliche Anzeige des Beschwerdeführers vom 16. März 2023 nicht ein, kam aber in den Erwägungen zum Schluss, dass das Bauvorhaben aus baupolizeilicher Sicht den Auflagen und den bewilligten Plänen gemäss Bauentscheid vom 1. April 2022 entspreche. Sie verneinte damit das Vorliegen einer formellen Rechtswidrigkeit.