Der Beschwerdeführer bringt u.a. vor, die Vorinstanz habe ihre baupolizeiliche Pflichtkontrolle nach Art. 45a Abs. 2a BauG nicht erfüllt und der ausgeführte Farbton entspreche nicht der Auflage der Denkmalpflege gemäss Bauentscheid vom 1. April 2022. Damit beantragt er sinngemäss die Aufhebung der baupolizeilichen Verfügung vom 2. Juni 2023 und die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Dem Antragserfordernis wird damit Genüge getan. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist damit grundsätzlich einzutreten.