Die Verfahrensbeteiligten erhielten Gelegenheit, zu dieser summarischen Einschätzung des Rechtsamts Stellung zu nehmen. Diese Gelegenheit nahm die Beschwerdegegnerschaft mit Eingabe vom 24. August 2023 wahr. Sie beantragt weiterhin die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 31. August 2023 Stellung. Von der Stadt Bern ging innert Frist keine Stellungnahme ein. 6. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen