- dass daher auf eine Wiederherstellung durch Änderung in eine «helle Farbgebung» trotz Widerspruchs zur rechtskräftigen Baubewilligung vom 1. April 2022 bzw. der darin verfügten Auflage der städtischen Denkmalpflege zu verzichten und damit die angefochtene Verfügung aus anderen als den darin genannten Gründen zu bestätigen sei (unter Anpassung des Dispositivs, indem anstelle des Nichteintretens auf die baupolizeiliche Anzeige der Verzicht auf die Anordnung einer Wiederherstellung verfügt werde).