- dass der realisierte Velounterstand mit der gewählten Farbgebung – entgegen der Beurteilung der Vorinstanz – der rechtskräftigen Baubewilligung vom 1. April 2022 bzw. der darin verfügten Auflage der städtischen Denkmalpflege («helle Farbgebung») widerspreche; - dass die gewählte Farbgebung gestützt auf die Beurteilung der Fachbehörde materiell rechtmässig (bewilligungsfähig) erscheine; - dass die materielle Rechtmässigkeit der gewählten Farbgebung im Rahmen der Prüfung einer Wiederherstellung nach Art. 46 BauG8 nach der Rechtsprechung zur Unverhältnismässigkeit der Anordnung einer Wiederherstellung führe;