Man erachte daher die Angelegenheit als erledigt. Mit einer Eingabe an die BVD vom 5. Mai 20235 führte der Beschwerdeführer sinngemäss aus, das Bauinspektorat sei nicht auf alle seine Einwände seiner baupolizeilichen Anzeige eingegangen. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet6, leitete diese Eingabe mit Schreiben vom 11. Mai 20237 an das Bauinspektorat weiter. Es hielt dabei fest, als direkter Nachbar komme dem Beschwerdeführer im Baupolizeiverfahren Parteistellung zu, weshalb er als Anzeiger Anspruch auf Erlass einer Verfügung habe. Das Schreiben des Bauinspektorats der Stadt Bern vom 26. April 2023 stelle aus Sicht des Rechtsamts jedoch keine Verfügung dar.