Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 120/2023/36 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 25. September 2023 in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer und Herrn D.________ Beschwerdegegner 1 Frau E.________ Beschwerdegegnerin 2 sowie Baupolizeibehörde der Stadt Bern, Bauinspektorat, Bundesgasse 38, Postfach, 3001 Bern betreffend die Verfügung der Baupolizeibehörde der Stadt Bern vom 6. Juni 2023 (Baukontroll Nr. 2021-0406; Überdachung Veloabstellplatz) I. Sachverhalt 1. Die Stadt Bern erteilte dem Beschwerdegegner 1 am 19. Dezember 2018 die ordentliche Baubewilligung für das Bauvorhaben «Umnutzung Estrich in Wohnung, Einbau Loggia und Lukarnen, Fensterersatz» (Baukontroll-Nr. 2018-0160) auf der Parzelle Bern A.________ (Lorraine/Breitenrain) Grundbuchblatt Nr. H.________ (I.________strasse 29). Die Baubewilligung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. In der Folge hat die Beschwerdegegnerschaft ihre Liegenschaft saniert und ausgebaut. Am 17. Juni 2021 reichte sie bei der Stadt Bern ein Baugesuch ein für die nachträgliche Deckung des bereits am 19. Dezember 2018 bewilligten Veloabstellplatzes.1 Die Parzelle liegt in der Wohnzone und ist der Bauklasse 4 zugewiesen. Zudem ist die Liegenschaft im Bauinventar der Stadt Bern als erhaltenswertes K- Objekt aufgeführt und bildet Teil der Baugruppe Breitfeld. Das Bauinspektorat der Stadt Bern hat das Bauvorhaben als «Überdachung Veloabstellplatz» umschrieben und als solches behandelt. Gegen das Bauvorhaben erhob der Beschwerdeführer Einsprache. Mit Entscheid vom 1. April 2022 erteilte die Stadt Bern die ordentliche Baubewilligung. Als Auflage wurde darin u.a. verlangt, 1 Vgl. Umschreibung des Bauvorhabens im Baugesuchformular 1.0 (Vorakten, pag. 8). 1/8 BVD 120/2023/36 dass der Farbton (helle Farbgebung, z.B. verzinkt) vorgängig durch die Fachstelle Denkmalpflege zu genehmigen sei. Die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wies die Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) mit Entscheid vom 18. August 2022 ab, soweit sie darauf eintrat (BVD 110/2022/69). Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft. 2. Die Beschwerdegegnerschaft nahm in der Folge Kontakt auf mit der städtischen Denkmalpflege; dabei wurde in Rücksprache mit der Fachbehörde vereinbart, dass das Dach des Velounterstandes in verzinktem Stahlblech und das Metallgerüst mit dem Farbton RAL 7046 Telegrau 2 ausgeführt wird.2 Mit Schreiben vom 16. März 20233 wendete sich der Beschwerdeführer an das Bauinspektorat der Stadt Bern. Er machte dabei u.a. geltend, das ausgeführte Projekt entspreche nicht den diversen Auflagen und der Baubewilligung. Das Bauinspektorat antwortete mit Schreiben vom 26. April 20234 und informierte den Beschwerdeführer, dass für die Überdeckung offenbar ein falsches Dach geliefert/montiert worden sei. Inzwischen habe man aber feststellen können, dass das Dach korrigiert worden sei und nun den bewilligten Plänen gemäss Bauentscheid vom 1. April 2022 entspreche. Man erachte daher die Angelegenheit als erledigt. Mit einer Eingabe an die BVD vom 5. Mai 20235 führte der Beschwerdeführer sinngemäss aus, das Bauinspektorat sei nicht auf alle seine Einwände seiner baupolizeilichen Anzeige eingegangen. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet6, leitete diese Eingabe mit Schreiben vom 11. Mai 20237 an das Bauinspektorat weiter. Es hielt dabei fest, als direkter Nachbar komme dem Beschwerdeführer im Baupolizeiverfahren Parteistellung zu, weshalb er als Anzeiger Anspruch auf Erlass einer Verfügung habe. Das Schreiben des Bauinspektorats der Stadt Bern vom 26. April 2023 stelle aus Sicht des Rechtsamts jedoch keine Verfügung dar. Es sei daher angezeigt, in dieser Sache eine anfechtbare baupolizeiliche Verfügung zu erlassen. Mit baupolizeilicher Verfügung vom 2. Juni 2023 nahm das Bauinspektorat zu den Kritikpunkten des Beschwerdeführers Stellung und kam zum Schluss, dass das Bauvorhaben aus baupolizeilicher Sicht den Auflagen und den bewilligten Plänen gemäss Bauentscheid vom 1. April 2022 entspreche. Es verfügte, dass auf die baupolizeiliche Anzeige vom 16. März 2023 nicht eingetreten werde. 3. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 16. Juni 2023 Beschwerde bei der BVD ein. Darin wehrt er sich gegen die baupolizeiliche Verfügung vom 2. Juni 2023. 4. Das Rechtsamt führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Beschwerdegegnerschaft beantragt mit Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese überhaupt einzutreten sei. Das Bauinspektorat der Stadt Bern beantragt mit Schreiben vom 5. Juli 2023 die Abweisung der Beschwerde. 5. Mit Verfügung vom 15. August 2023 führte das Rechtsamt aus, eine erste summarische Beurteilung ergebe, 2 Vgl. E-Mail-Korrespondenz vom 7. April 2022 bis 11. April 2022 (Vorakten pag. 40 f.). 3 Vorakten pag. 64 ff. 4 Vorakten pag. 71. 5 Vorakten pag. 72. 6 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 7 Vorakten pag. 74. 2/8 BVD 120/2023/36 - dass der realisierte Velounterstand mit der gewählten Farbgebung – entgegen der Beurteilung der Vorinstanz – der rechtskräftigen Baubewilligung vom 1. April 2022 bzw. der darin verfügten Auflage der städtischen Denkmalpflege («helle Farbgebung») widerspreche; - dass die gewählte Farbgebung gestützt auf die Beurteilung der Fachbehörde materiell rechtmässig (bewilligungsfähig) erscheine; - dass die materielle Rechtmässigkeit der gewählten Farbgebung im Rahmen der Prüfung einer Wiederherstellung nach Art. 46 BauG8 nach der Rechtsprechung zur Unverhältnismässigkeit der Anordnung einer Wiederherstellung führe; - dass daher auf eine Wiederherstellung durch Änderung in eine «helle Farbgebung» trotz Widerspruchs zur rechtskräftigen Baubewilligung vom 1. April 2022 bzw. der darin verfügten Auflage der städtischen Denkmalpflege zu verzichten und damit die angefochtene Verfügung aus anderen als den darin genannten Gründen zu bestätigen sei (unter Anpassung des Dispositivs, indem anstelle des Nichteintretens auf die baupolizeiliche Anzeige der Verzicht auf die Anordnung einer Wiederherstellung verfügt werde). Die Verfahrensbeteiligten erhielten Gelegenheit, zu dieser summarischen Einschätzung des Rechtsamts Stellung zu nehmen. Diese Gelegenheit nahm die Beschwerdegegnerschaft mit Eingabe vom 24. August 2023 wahr. Sie beantragt weiterhin die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 31. August 2023 Stellung. Von der Stadt Bern ging innert Frist keine Stellungnahme ein. 6. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden. Der Beschwerdeführer ist als Anzeiger durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert. b) Parteieingaben müssen gemäss Art. 32 Abs. 2 VRPG9 bestimmten Mindestanforderungen an die Form genügen. Antrag, Begründung und Unterschrift gehören zu den eigentlichen Gültigkeits- und Prozessvoraussetzungen.10 Generell sind namentlich an Laieneingaben keine hohen Anforderungen zu stellen. Es ist ausreichend, wenn sich aus dem Zusammenhang sinngemäss ergibt, was beantragt wird.11 Der Beschwerdeführer bringt u.a. vor, die Vorinstanz habe ihre baupolizeiliche Pflichtkontrolle nach Art. 45a Abs. 2a BauG nicht erfüllt und der ausgeführte Farbton entspreche nicht der Auflage der Denkmalpflege gemäss Bauentscheid vom 1. April 2022. Damit beantragt er sinngemäss die Aufhebung der baupolizeilichen Verfügung vom 2. Juni 2023 und die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Dem Antragserfordernis wird damit Genüge getan. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist damit grundsätzlich einzutreten. 8 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 9 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 10 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 17. 11 Daum, a.a.O., Art. 32 N. 13 und 18. 3/8 BVD 120/2023/36 2. Streitgegenstand a) Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der Vorinstanz. Der Streitgegenstand braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber auch nicht über dieses hinausgehen. Innerhalb dieses Rahmens bestimmen die Parteien den Streitgegenstand. Sowohl für das Einleiten eines Beschwerdeverfahrens als auch für dessen Umfang und eine allfällige vorzeitige Beendigung gilt somit die Verfügungs- oder Dispositionsmaxime sowie das Rügeprinzip. Die Parteien können den Streitgegenstand im Verlauf des Verfahrens nicht erweitern, sondern nur einschränken.12 b) Mit seiner baupolizeilichen Anzeige beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, soweit der strittige Velounterstand dem bewilligten Vorhaben gemäss Bauentscheid vom 1. April 2023 widerspricht. Mit der angefochtenen Verfügung trat die Vorinstanz auf die baupolizeiliche Anzeige des Beschwerdeführers vom 16. März 2023 nicht ein, kam aber in den Erwägungen zum Schluss, dass das Bauvorhaben aus baupolizeilicher Sicht den Auflagen und den bewilligten Plänen gemäss Bauentscheid vom 1. April 2022 entspreche. Sie verneinte damit das Vorliegen einer formellen Rechtswidrigkeit. Da sie damit die baupolizeiliche Anzeige und die vom Beschwerdeführer gerügten Abweichungen vom bewilligten Zustand geprüft und als ungerechtfertigt beurteilt hat, kann aus Sicht der BVD nicht von einem Nichteintreten gesprochen werden. Vielmehr hätte die Vorinstanz bei diesem Ergebnis den Verzicht auf die Anordnung einer Wiederherstellung verfügen müssen. Da die Beschwerde abzuweisen ist (vgl. nachfolgend), kann das Dispositiv entsprechend angepasst werden, zumal dies an den praktischen Folgen des angefochtenen Entscheids (keine Anordnung einer Wiederherstellung) nichts ändert. Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kann damit nur sein, ob die Vorinstanz den Schluss zu Recht zog, dass der inzwischen realisierte Velounterstand dem rechtskräftigen Bauentscheid vom 1. April 2022 mitsamt den bewilligten Plänen und den darin verfügten Auflagen entspricht und ob die Vorinstanz daher zu Recht auf eine Wiederherstellungsanordnung verzichtet hat. Wenn der Beschwerdeführer beanstandet, der Velounterstand sei nicht filigran und sinngemäss dessen mangelnde Einordnung in das Quartier bemängelt, ohne dabei jedoch geltend zu machen, die Ausführung der Konstruktion des Unterstands widerspreche den mit Bauentscheid vom 1. April 2022 bewilligten Plänen, so befindet er sich ausserhalb des Streitgegenstands. Diesen Einwand hätte er gegen den Entscheid der BVD vom 18. August 2022 vorbringen müssen. Vorliegend kommen Rügen wie diese gegen die rechtskräftige Baubewilligung vom 1. April 2022 und die damit rechtskräftig bewilligten Pläne zu spät. Auf diese Rüge ist daher vorliegend nicht einzutreten. 3. Farbgebung a) Die rechtskräftige Baubewilligung vom 1. April 2022 für die Überdachung des Veloabstellplatzes enthält folgende Auflage der städtischen Denkmalpflege: «Der Farbton (Helle Farbgebung, z.B. verzinkt) ist vorgängig durch die Fachstelle Denkmalpflege zu genehmigen». Der Beschwerdegegner 1 wendete sich in der Folge per E-Mail vom 7. April 2023 an Frau B.________ als zuständige Fachperson der Denkmalpflege und unterbreite ihr den Vorschlag, wonach das Metallgerüst im Farbton Silbergrau RAL 7001 gespritzt und die Dachfläche in verzinktem Stahlblech ausgeführt werden soll. Frau B.________ antwortete mit Nachricht vom 10. April 2023 und führte aus, der Vorschlag verzinktes Stahlblech für das Dach sei in Ordnung. Zur Farbigkeit des Metallgerüstes hielt sie fest, dass diese etwas dunkler sein sollte als die Storen / 12 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12 bis 14. 4/8 BVD 120/2023/36 Jalousien des Gebäudes, weil der Velounterstand nicht Teil desselben sein dürfe. Vielleicht sei ein RAL 7046 Telegrau 2 etwas selbständiger und würde sich besser von der Fassade absetzen. Der Beschwerdegegner 1 dankte mit Antwort vom 11. April 2022 für die fachmännische Beratung und führte aus, dass er die Ausführung gemäss diesem Vorschlag (Dach: verzinktes Stahlblech, Metallgerüst: RAL 7046 Telegrau 2) in Auftrag geben werde.13 In der angefochtenen Verfügung vom 2. Juni 2023 führte das Bauinspektorat im Zusammenhang mit der Farbgebung aus, die Bauherrschaft und die Fachstelle hätten sich im April 2022 diesbezüglich abgesprochen. Weiter habe der Hersteller bestätigt, diese Farbe verwendet zu haben. Dabei verweist das Bauinspektorat auf die schriftliche Bestätigung des Herstellers vom 22. Mai 2023, worin dieser bestätigt, dass er den installierten Fahrradständer (Metal Konstruktion) bei seinem Lieferanten in folgendem Farbton bestellt habe: EAL 7046 Telegrau 2 (Beilage B der angefochtenen Verfügung). Schliesslich führt das Bauinspektorat mit Verweis auf ein Schreiben von Frau B.________ vom 31. Mai 2023 (Beilage C der angefochtenen Verfügung) aus, auch die Fachstelle Denkmalpflege habe mitgeteilt, dass sie mit der Ausführung einverstanden seien. Im erwähnten Schreiben führt Frau B.________ aus, die filigrane Konstruktionsweise entspreche ihren Vorgaben und der Velounterstand beeinträchtige weder das erhaltenswerte Baudenkmal noch das Ortsbild. b) Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, aus seiner Sicht habe die Vorinstanz ihre baupolizeiliche Pflichtkontrolle nach Art. 45 Abs. 2a BauG nicht erfüllt. Es sei allerdings nicht bekannt, ob hier eine baupolizeiliche Selbstdeklaration der Bauherrschaft nach Art. 47 Abs. 2 BewD vorliege. Der Entscheid vom 1. April 2022 enthalte die Auflage der Denkmalpflege, wonach der Farbton (helle Farbgebung, z.B. verzinkt) vorgängig durch die Fachstelle Denkmalpflege zu genehmigen sei. Vereinbart worden sei danach verzinktes Stahlblech für das Dach und für das Metallgerüst die Farbe RAL 7064. Der Hersteller habe daraufhin die Ausführung in der Farbe RAL 7064 bestätigt; es sei damit der gesamte Velounterstand mit Dach in der Farbe RAL 7064 ausgeführt worden. Zwischen einer hellen Farbgebung verzinkt und der Farbe RAL 7064, welche als anthrazit also fast schwarz einzustufen sei, gebe es einen eklatanten Unterschied. Die Denkmalpflege habe im Anschluss an die Realisierung mit Schreiben vom 31. Mai 2023 denn auch nur die filigrane Konstruktionsweise gutgeheissen, aber nichts zum Farbton gesagt. Die Denkmalpflege habe damit, wie schon bei anderen Details im Quartier, versagt. Es stelle sich die Frage, welche weitere Verschandelung das Quartier durch das Unvermögen der Denkmalpflege noch ertragen müsse. Es sei unverständlich, dass sich Mitarbeitende einer Behörde weigern würden, einen ganz normalen Vorgang der Selbstdeklaration nach Erstellung einer Baute zu prüfen. Die Beschwerdegegnerschaft verweist in ihrer Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2023 auf die zutreffenden Ausführungen des Bauinspektorats, wonach die Ausführung des überdachten Veloabstellplatzes in Übereinstimmung mit der Baubewilligung und die Farbgebung in Abstimmung und mit Genehmigung der zuständigen Denkmalpflege erfolgt sei. Das Bauinspektorat verweist in seiner Stellungnahme vom 5. Juli 2023 auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und ergänzt, die Auflage der Denkmalpflege diene ausschliesslich dazu, die Beeinträchtigung des erhaltenswerten Baudenkmals und Ortsbildes zu verhindern. Mit der Bestätigung der städtischen Denkmalpflege, dass die Ausführung keine Beeinträchtigung darstellt, habe die Baupolizeibehörde keinen weiteren Handlungsbedarf. Es liege sodann eine Selbstdeklaration vor und der zuständige Bauinspektor habe die Ausführung mehrfach vor Ort begutachtet. 13 Mailkorrespondenz, vgl. Vorakten pag. 40 f. 5/8 BVD 120/2023/36 c) Soweit der Beschwerdeführer anzweifelt, dass die baupolizeiliche Selbstdeklaration nach Vollendung des Vorhabens vorliegt, so ist mit Verweis auf die Vorakten (pag. 70) festzuhalten, dass eine solche vorhanden ist und vom Beschwerdegegner 1 ausgefüllt, unterzeichnet sowie datiert (24. April 2023) wurde. Was die Farbgebung anbelangt, so hat die Beschwerdegegnerschaft diese zwar mit der städtischen Denkmalpflege abgesprochen und den Velounterstand auf deren Anregung in RAL 7046 Telegrau 2 ausführen lassen, womit diese Farbwahl – wie in der Auflage im Entscheid vom 1. April 2022 verlangt – von der Denkmalpflege als genehmigt gelten kann. Der Farbton RAL 7046 Telegrau 2 ist aber, entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerschaft in der Stellungnahme vom 24. August 2023, als dunkler Farbton einzustufen. Er widerspricht daher der mittels Auflage verlangten und mit dem damaligen Entscheid rechtskräftig festgelegten «hellen Farbgebung». Entgegen den Ausführungen der Baupolizeibehörde der Stadt Bern in der angefochtenen Verfügung entspricht damit das Bauvorhaben «den Auflagen und den bewilligten Plänen gemäss Bauentscheid vom 1. April 2022» nicht. Vielmehr wurde aufgrund der dunklen Farbwahl in Abweichung der massgebenden Bewilligung gebaut. Soweit die Vorinstanz daher die formelle Rechtswidrigkeit des realisierten Velounterstandes verneinte, kann ihr bezüglich der Farbgebung nicht gefolgt werden. Im Ergebnis ist es aber nicht zu beanstanden, dass auf die Anordnung einer Wiederherstellung verzichtet wird: Eine Wiederherstellungsverfügung muss u.a. verhältnismässig sein. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts gilt es als unverhältnismässig, eine an sich bewilligungsfähige Baute oder Anlage bloss wegen Fehlens der Baubewilligung beseitigen zu lassen (sog. formelle Rechtswidrigkeit). In Fällen ohne nachträgliches Baugesuch hat die Behörde deshalb summarisch zu prüfen, ob das Vorhaben bewilligt werden könnte.14 Die städtische Denkmalpflege hat den Farbton RAL 7046 Telegrau 2 nicht nur selber vorgeschlagen, sondern nach der entsprechenden Umsetzung mit E-Mail vom 17. Mai 2023 bestätigt, dass der Velounterstand weder das erhaltenswerte Baudenkmal noch das Ortsbild beeinträchtige. Die fachliche Beurteilung des realisierten Velounterstands mit dem neuen Farbton ist damit bereits erfolgt und die BVD sieht keinen Anlass, diese Facheinschätzung in Frage zu stellen. Vielmehr ist es nachvollziehbar, dass sich der Velounterstand optisch von den Storen / Jalousien der Fenster und damit vom erhaltenswerten Gebäude absetzen soll. Dies gelingt mit der Wahl einer etwas dunkleren Farbgebung. Die angepasste Farbe steht damit in Einklang mit den Vorgaben des Denkmal- und Ortsbildschutzes und ist somit gestützt auf eine summarische Beurteilung bewilligungsfähig. Zusätzlich ist im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung von Bedeutung, dass die Beschwerdegegnerschaft hinsichtlich der gewählten Farbgebung als gutgläubig zu gelten hat, da der ausgeführte Farbton RAL 7046 Telegrau 2 nicht nur in Absprache mit der städtischen Denkmalpflege erfolgte, sondern von dieser sogar vorgeschlagen wurde. Diese Faktoren haben zur Folge, dass eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (durch Anpassung der Farbe in eine «helle Farbgebung») unverhältnismässig ist. Der Verzicht auf die Anordnung einer Wiederherstellung ist daher zu Recht erfolgt; zwar nicht wegen fehlender formeller Rechtswidrigkeit, wie dies die Vorinstanz der Ansicht ist, sondern wegen materieller Bewilligungsfähigkeit dieser Farbwahl. Sollte es der Beschwerdegegnerschaft ein Anliegen sein, den formell rechtswidrigen Zustand (fehlende Bewilligung der geänderten Farbe) zu beheben, so steht es ihr offen, bei der Stadt um nachträgliche Bewilligung dieser Farbänderung zu ersuchen. So oder so steht fest, dass der Velounterstand mit der gewählten Farbe bestehen bleiben kann und – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – keine Wiederherstellung zu verfügen war. Die angefochtene Verfügung ist daher, wenn auch mit anderer Begründung, zu bestätigen. Den Verfahrensbeteiligten wurde hierzu mit Verfügung vom 15. August 2023 das rechtliche Gehör gewährt, weshalb sich dieses Vorgehen auch unter diesem Aspekt als zulässig erweist. Unter 14 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 46 N. 15a. 6/8 BVD 120/2023/36 diesen Umständen hätte die Rückweisung des Verfahrens an die Baupolizeibehörde der Stadt zwecks Durchführung eines Wiederherstellungsverfahrens einen unnötigen, prozessualen Leerlauf dargestellt, weshalb darauf zu verzichten ist. 4. Ergebnis und Kosten a) Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann, und die angefochtene Verfügung ist – mit anderer Begründung (E. 3c) und unter Anpassung des Dispositivs (E. 2b) von Amtes wegen – zu bestätigen. b) Die Verfahrenskosten werden vorliegend bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1000.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV15). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebietet eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Grundsätzlich unterliegt der Beschwerdeführer zwar. Indem die städtische Denkmalpflege aber zuerst eine helle Farbgebung verlangte, im Rahmen der erfolgten Rücksprache durch den Beschwerdegegner 1 entgegen dessen Vorschlag die dunkle Farbgebung mit dem Farbton RAL 7046 Telegrau 2 vorschlug und damit genehmigte, liegen besondere Umstände vor, welche es rechtfertigen, auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten. c) Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Das Dispositiv der Verfügung des Bauinspektorats der Stadt Bern vom 6. Juni 2023 wird von Amtes wegen wie folgt geändert: «1. Auf die Anordnung einer Wiederherstellung wird verzichtet.» Im Übrigen wird die Verfügung des Bauinspektorats der Stadt Bern vom 6. Juni 2023 bestätigt. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 15 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 7/8 BVD 120/2023/36 IV. Eröffnung - Herrn C.________, eingeschrieben - Frau E.________ und Herrn D.________, eingeschrieben - Baupolizeibehörde der Stadt Bern, eingeschrieben Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in vier Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 8/8