Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners macht Parteikosten im Umfang von CHF 5088.85 geltend. Diese setzen sich zusammen aus einem Honorar von CHF 4575.–, Auslagen von CHF 150.50 und der Mehrwertsteuer von CHF 363.85. In der Leistungsabrechnung finden sich zahlreiche Aufwandposten, die gemäss Datierung in der Zeit vor dem Beschwerdeverfahren angefallen sind. Ein Ersatz kann jedoch nur für die im Beschwerdeverfahren entstandenen Parteikosten beansprucht werden. Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners führt dazu aus, dass es ohne die vorprozessualen Bemühungen gar nicht zu einem Verfahren gekommen wäre. Dies ändert jedoch nichts.