c) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Der Beschwerdeführer unterliegt mit seinen Anträgen und ist damit grundsätzlich kostenersatzpflichtig. Da aber der Aufwand des Beschwerdeverfahrens teilweise auf einen Verfahrensfehler der Gemeinde zurückzuführen ist, rechtfertigt es sich, der Gemeinde die Hälfte der Parteikosten zu überbinden.22