Da der Beschwerdeführer Beschwerde erheben musste, um seinen Standpunkt zum Erlöschen der Baubewilligung und zur Baueinstellung wirksam darlegen zu können, liegen hier besondere Umstände vor. Es rechtfertigt sich, ihm deshalb nur die Hälfte der Verfahrenskosten, also CHF 900.– zur Bezahlung zu auferlegen. Der Gemeinde werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die restlichen Verfahrenskosten werden daher vom Kanton getragen.